Befreiung von der Normverbrauchsabgabe |
Wird ein neues Kraftfahrzeug geliefert bzw. erstmalig in Österreich zugelassen, so ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vom Fahrzeughändler bzw. vom Zulasser zu entrichten. Wird ein neues Kraftfahrzeug geliefert bzw. erstmalig in Österreich zugelassen, so ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vom Fahrzeughändler bzw. vom Zulasser zu entrichten. Der Steuersatz orientiert sich am Kraftstoffverbrauch des
Kraftfahrzeuges.
Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung. Schlüssige und verlässliche Nachweise sind zeitnah zu erstellen und aufzubewahren. Von Bedeutung sind das Datum der Verwendung des Kraftfahrzeugs, die zurückgelegte Strecke, der Ausgangspunkt und der Zielpunkt der Bewegung sowie der Zweck der einzelnen Fahrt. In diesem Fall war unbestritten, dass ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde. Vom Steuerpflichtigen wurde aber angeführt, dass für die begünstigten Fahrten vorwiegend zwei namentlich genannte Hotelportiere eingesetzt worden sind und diese befragt werden könnten. Der UFS befand, dass die Befreiung schon aus diesem Grund zu versagen sei. Weiters führt der UFS aus, dass der strittige Vergütungsanspruch sich
auf „Gästewagen“ bezieht. In diesem Fall lag ein Gewerbeschein für das
Gästewagen-Gewerbe vor. Stand: 10. Dezember 2009 |






